Satzung des Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V.

 

Börsenstraße 14                             WIR SIND UMGEZOGEN, UNSERE NEUE ADRESSE LAUTET:
60313 Frankfurt am Main                Mörfelder Landstraße 6-8, 60598 Frankfurt am Main
Tel.: 069/15 05 96 72
Fax: 069/150596-77
E-Mail: info(at)bsbh.org
Internet: www.bsbh.org

 

Beschlossen von der außerordentlichen Landeshauptversammlung des BSBH am 05.07.2003

Zuletzt geändert von der Landeshauptversammlung am 04.09.2021

Stand: 15.03.2022

§ 1 Name und Sitz

(1)        Der Verein heißt „Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist dort unter der Nummer 4652 im Vereinsregister eingetragen.

(2)        Erfüllungsort und Gerichtsstand: Frankfurt am Main

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben

(1)        Der Verein ist die Selbsthilfeorganisation, insbesondere der blinden, sehbehinderten, taubblinden und hörsehbehinderten Menschen, in Hessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)        Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen sowie die Förderung der Mildtätigkeit durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung, Unterstützung und Vertretung von blinden, sehbehinderten, taubblinden und hörsehbehinderten Menschen, unter anderem durch:

-      Beratungsangebote

-      Dienstleistungen

-      Öffentlichkeitsarbeit

-      Erfahrungs- und Informationsaustausch

-      Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft

-      Aktivitäten in den Bereichen Verbraucherschutz und Patientenvertretung

-      Aktivitäten zur Umsetzung der Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention

(3)        Der Verein ist berechtigt, im Sinne des Vereinszwecks Einrichtungen zu schaffen bzw. zu erhalten und rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen zu gründen bzw. sich an diesen zu beteiligen.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1)        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich aus

- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern

zusammen.

(2)   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen will.

(3)   Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, welche den Verein durch Zuwendungen oder Mitarbeit ständig unterstützt. Eine Natürliche Person, welche am 04.09.2021 förderndes Mitglied ist, kann dies auf Wunsch bleiben.

(4)        Zu einem Ehrenmitglied kann der Landesvorstand eine natürliche Person ernennen, die sich um den Verein oder das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht hat. Regularien zu Beitritt, Beitrag, Ernennung, Austritt und Ausschluss werden in einer Mitgliederordnung geregelt, welche vom Landesvorstand vorgelegt und von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

§ 5 Vereinsorgane und Vereinsgliederungen 

(1)        Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Landesausschuss und der Landesvorstand. Regularien zu Wahlverfahren, Ernennungen und sonstiger Verfahren werden jeweils in einer Geschäftsordnung geregelt.

(2)        Der Verein gliedert sich in nicht selbständig rechtsfähige Bezirks- und Fachgruppen. Ihre gewählten Bezirksgruppen- und Fachgruppenleitungen handeln im Auftrag des Landesvorstandes.

Regularien zu Wahlverfahren, Ernennungen und sonstiger Verfahren werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von den jeweiligen Leitungen zu erarbeiten und vom Landesvorstand zu bestätigen ist.

§ 6 Gemeinsame Vorschriften

(1)        Zu den Sitzungen des Landesvorstandes, des Landesausschusses und Versammlungen der Vereinsgliederungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung grundsätzlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Einladung nach Satz 1 kann elektronisch per Mail bekannt gegeben werden, wenn das Mitglied dies wünscht. Zu Versammlungen bezirksübergreifender Vereinsgliederungen und Gremien kann die Einladung auch durch Bekanntgabe im Vereinsorgan erfolgen.

(2)        Sitzungen des Landesausschusses, des Landesvorstand sowie, der Bezirks- und Fachgruppenleitungen werden mindestens zweimal jährlich einberufen.

(3)        Insbesondere zur Verkürzung von Entscheidungsprozessen können Bezirks- und Fachgruppenleitungen sowie der Landesausschuss und der Landesvorstand schriftliche oder konferenzartige Abstimmungsverfahren z. B. unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon- oder Videokonferenzen vereinbaren. Konferenzartige Abstimmungsverfahren gelten als Sitzung im Sinne dieser Satzung, wobei die Ladungsfrist in Übereinstimmung aller Beteiligten verkürzt werden kann. Bei Hybrid- oder Videositzungen gelten elektronisch zugeschaltete Personen als anwesend.

(4)            Die Wahlen in den Vereinsgliederungen finden in der ersten Hälfte des auf die Mitgliederversammlung, in der ein neuer Landesvorstand gewählt wurde, folgenden Kalenderjahres statt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Findet während einer Wahlperiode aufgrund von Rücktritt, Tod oder Vereinsausschluss eines Mitglieds oder Abwahl des Landesvorstands oder einer Bezirksgruppen oder Fachgruppenleitung eine erneute Wahl statt, so gilt diese für den Rest der begonnenen Wahlperiode.

(5)            Die vorzeitige Abwahl von Bezirks- oder Fachgruppenleitungen sowie des Landesvorstandes ist grundsätzlich möglich. Eine Abwahl einer gesamten Leitung oder des Vorstandes muss schriftlich beantragt und begründet werden.

(6)            Liegt ein Antrag auf Abwahl einer Bezirks- oder Fachgruppenleitung vor, so ist innerhalb von 6 Monaten eine Versammlung oder Sitzung einzuberufen und ausdrücklich auf den Antrag hinzuweisen. Für die Annahme eines Antrags auf Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Neuwahl findet unmittelbar im Anschluss an die Abwahl statt. Abgewählte Mitglieder können erneut kandidieren.

(7)        Liegt ein Antrag auf Abwahl des Landesvorstands vor, entscheidet der Landesausschuss in seiner nächsten Sitzung ohne die Stimmen des Landesvorstands über die Weiterleitung des Antrags an die Mitgliederversammlung. Im Falle einer Weiterleitung gilt Abs. 6 entsprechend.

(8)            Ehrenamtliche Mitarbeiter erhalten grundsätzlich keine Vergütung; sie können jedoch Erstattung der ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden notwendigen Auslagen oder für den behinderungsbedingten Mehraufwand verlangen. In begründeten Fällen kann eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand auch im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

(9)        Werden dem Verein Vermögenswerte zugewendet, die ausschließlich der Arbeit einer Bezirks- oder einer Fachgruppe zugedacht sind, so sind diese von der betreffenden Vereinsgliederung unter Aufsicht des Landesvorstandes gemäß ihrer Bestimmung im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.

§ 7 Die Bezirksgruppen

(1)        In Anlehnung an gegebene Verwaltungseinheiten gliedert sich das Vereinsgebiet in Bezirke. Die Blinden- und Sehbehindertenvereinigung Offenbach und Umgebung e.V. hat die Rechtsstellung einer Bezirksgruppe. In den Bezirken nimmt die Bezirksgruppenleitung die Aufgaben und Interessen des Vereins wahr. Über die Errichtung, Auflösung und Einteilung der Bezirke entscheidet der Landesausschuss.

(2)        Der Bezirksgruppenleitung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

1.   Persönliche Beratung betroffener Personen und/oder ihrer Angehörigen

2.   Durchführung von Bezirksgruppenversammlungen und Veranstaltungen

3.   Verhandlungen mit örtlichen Behörden und regionalen Kontaktstellen im Rahmen der Vereinsarbeit

4.   Verwendung der zweckgebundenen finanziellen Mittel der Bezirksgruppen in Absprache mit dem Landesvorstand

5.   Öffentlichkeitsarbeit

§ 8 Die Fachgruppen

(1)        Zur Förderung den Vereinszwecken dienender Aktivitäten können auf Landesebene Fachgruppen gebildet werden. Sie beschäftigen sich mit einem definierten Themenschwerpunkt oder repräsentieren eine Gruppe von Mitgliedern. Über Einrichtung und Fortbestand entscheidet der Landesausschuss.

(2)        Der Fachgruppenleitung obliegen unter anderem folgende Aufgaben:

1.   Individuelle und allgemeine themenbezogene Beratung der Mitglieder, die sich der Fachgruppe zugehörig fühlen

2.   Förderung und Durchführung von themenbezogenen Aktivitäten

3.   Durchführung von Fachgruppenversammlungen und Veranstaltungen

4.   Ständige themenbezogene Information der Mitglieder, die sich der Fachgruppe zugehörig fühlen

5.   Verwendung der zweckgebundenen finanziellen Mittel der Fachgruppe in Absprache mit dem Landesvorstand

§ 9 Referent*innen, Beauftragte, Kommissionen 

(1)        Für die Mitarbeit bei wichtigen Vereinsaufgaben kann der Landesvorstand Referent*innen, Beauftragte oder Kommissionen benennen.

(2)        Bezirks- und Fachgruppenleitungen können für die Mitarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Referent*innen und Beauftragte ernennen, welche vom Landesvorstand zu bestätigen sind.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alle vier Jahre statt und wählt einen neuen Landesvorstand bestehend aus dem oder der Landesvorsitzenden, dessen oder deren Stellvertreter*in und bis zu 5 Mitarbeiter*innen.

(2)        In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder, darunter der bzw. die Landesvorsitzende und/oder der bzw. die stellvertretende Landesvorsitzende anwesend sind. sie beschließt, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)        Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Landesvorsitzenden oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter*in geleitet.

(4)        Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1.   Entgegennahme und Aussprache über den aussagefähigen Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes über den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung

2.   Festlegung der Richtlinien für die künftige Vereinsarbeit

3.   Beschlussfassung über Satzungsänderungen

4.   Verabschiedung einer Mitglieds- und Beitragsordnung

5.   Beschlussfassung zu Anträgen und Widersprüchen

6.   Entscheidung über die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft

7.   Vorzeitige Abwahl des Landesvorstandes

(5)        Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Landesausschusses oder des Landesvorstandes von dem bzw. der Landesvorsitzenden mit ausführlicher Begründung unverzüglich schriftlich einzuberufen.

(6)        Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine von der Versammlung gewählten protokollführenden Person aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem bzw. der Versammlungsleiter*in und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 11 Der Landesausschuss

(1)        Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus den Delegierten der Bezirksgruppen und den Mitgliedern des Landesvorstandes. Die Fachgruppenleiter*innen sowie die vom Landesvorstand benannten Beauftragten und Referenten*innen können beratend teilnehmen.

(2)        Die jeweilige Bezirksgruppenversammlung wählt alle 4 Jahre die Delegierten für den Landesausschuss. Jeweils je angefangene 100 ordentliche Mitglieder wird ein/e Delegierte/r gewählt. Je Bezirksgruppe können maximal vier Delegierte gewählt werden.  Grundlage für die Anzahl der zu wählenden Delegierten ist die Anzahl der ordentlichen Mitglieder am ersten Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Ist eine delegierte Person an einer Sitzungsteilnahme verhindert,

1.   kann sie ihr Stimmrecht auf eine andere delegierte Person der jeweiligen Bezirksgruppe übertragen oder

2.   rückt die durch die Wahl nicht berücksichtigte Person mit den meisten Stimmen nach.

Die jeweilige Bezirksgruppenversammlung beschließt ob nach Ziffer 1. Oder 2. verfahren wird.

(3)        Aufgaben des Landesausschusses sind:

1.   Prüfung der Tätigkeit des Landesvorstandes

2.   Beratung des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichtes des Landesvorstandes

3.   Beratung über den Jahresabschluss

4.   Entlastung des Landesvorstandes nach Beratung der unter Ziffer 2 und 3 genannten Berichte

5.   Beschlussfassung über den vom Landesvorstand vorgelegten jährlichen Haushalts- und Stellenplan

6.   Beratung der Berichte von Referenten*innen, Kommissionen und Beauftragten für Sonderaufgaben

7.   Entscheidung zur Vereinsgliederung

8.   Ersatzwahl von Mitarbeiter*innen des Landesvorstandes

9.   Wahl der Delegierten zum Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.

10. Bestellung des bzw. Der Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufsstandes für die Erstellung des Jahresabschlusses

11. Festlegung der Anzahl von Mitarbeiter*innen im     Landesvorstand

§ 12 Der Landesvorstand

(1)        Der Landesvorstand besteht aus dem bzw. der von der Mitgliederversammlung gewählten Landesvorsitzenden, seinem bzw. ihrem Stellvertreter*in und bis zu 5 Mitarbeiter*innen. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der bzw. die Landesvorsitzende und sein bzw. ihr*e Stellvertreter*in, von denen nach außen jede Person alleine vertretungsberechtigt ist.

(2)        Aufgaben des Landesvorstandes sind insbesondere:
1. Überwachung der Vereinstätigkeit

2. Erstellung des jährlichen Haushalts- und Stellenplanentwurfs

3. Genehmigung von Geschäftsordnungen für die Vereinsgliederungen

4. Berufung von Referenten*innen, Beauftragten und Kommissionen

5. Erlassen von allgemeinen Dienstanweisungen für die Leitungen der vereinseigenen Einrichtungen

6. Überwachung der Verwendung der zweckgebundenen finanziellen Mittel der Bezirks- und Fachgruppen

(3)        Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Landesvorstand, ein Mitglied des Landesvorstandes oder eine andere satzungsgemäß berufene Person durch eine in Ausübung der ihr zustehende Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, einem Dritten zufügt. Dieses Risiko ist vom Verein durch eine Haftpflichtversicherung zu decken. Gegenüber dem Verein und den Mitgliedern haftet die schadensverursachende Person für Schäden, die in Erfüllung der ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht wurden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 13 Geschäftsführung

(1)        Das Geschäftsjahr kann vom Landesausschuss auch abweichend vom Kalenderjahr festgelegt werden.

(2)        Die Rechnungslegung des Vereins erfolgt nach den Grundsätzen eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses unter Beachtung der steuerrechtlichen Besonderheiten für steuerbegünstigte Körperschaften. Der Jahresabschluss ist durch eine*n Angehörige*n des steuerberatenden oder des wirtschaftsprüfenden Berufsstandes zu erstellen.

(3)        Die Landesgeschäftsstelle ist verpflichtet, jegliches Informationsmaterial zu den Sitzungen und Versammlungen auf Wunsch blinden- und sehbehindertengerecht aufzubereiten.

§ 14 Satzungsänderungen

(1)        Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

(2)        Der Landesvorstand ist berechtigt, vom Registergericht verlangte und redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1)        Die Auflösung des Vereins kann nur von einem Vereinsorgan beantragt und nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Blinden- und Sehbehindertenstiftung Hessen“ die verpflichtet ist, es zum Wohl der Blinden und Sehbehinderten in Hessen zu verwenden.

Mitglieder und Beitragsordnung

§ 1 Beitritt

  1. Das ordentliche Mitglied erklärt seinen Beitritt schriftlich gegenüber dem Landesverband. Das Mitglied ist abhängig vom Wohnort einer Bezirksgruppe zuzuordnen, sofern es sich nicht für eine der vorhandenen Bezirksgruppen entscheidet.
  2. Das fördernde Mitglied erklärt seinen Beitritt schriftlich gegenüber dem Landesvorstand.
  3. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, die eine Begründung zu enthalten hat, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Landesausschuss eingelegt werden, dessen Entscheidung endgültig ist.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Aufnahme.

 

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Ordentliche Mitglieder können jederzeit, schriftlich gegenüber der Landesgeschäftsstelle ihren Austritt aus dem Verein erklären, der mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam wird.
  3. Ordentliche Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie nachhaltig gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt haben.
    Die Entscheidung über einen Mitgliederausschluss trifft nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Landesvorstand. Gegen diese Entscheidung, die zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch beim Landesausschuss eingelegt werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Bestandskraft des Ausschlusses bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
  4. Ordentliche Mitglieder können von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht geleistet haben, obwohl die Zahlung unter Setzung einer Frist von zwei Wochen schriftlich angemahnt wurde. Bei Zahlung des rückständigen Beitrages tritt die Mitgliedschaft wieder in Kraft. Gegen die Streichung, die zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den der Landesvorstand endgültig entscheidet.
  5. Fördernde Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Verein schriftlich ihren Austritt aus dem Verein erklären, der mit Zugang des Kündigungsschreibens wirksam wird.
  6. Der Landesvorstand kann fördernde Mitglieder ausschließen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Eine solche Entscheidung ist dem fördernden Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch beim Landesausschuss eingelegt werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung bleibt die fördernde Mitgliedschaft bestehen.

Fördernde Mitglieder und Vertreter*innen fördernder Mitglieder können als Gast an allen Veranstaltungen und Sitzungen der Gremien des Vereins teilnehmen, soweit kein gegenteiliger Beschluss eines Organs gefasst wird. Sie haben Antragsrecht gegenüber allen Vereinsgliederungen und –Organen.

 

§ 3 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann der Landesvorstand natürliche Personen ernennen, die sich um den Verein oder das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht haben. Entsprechende Anträge an den bzw. die Landesvorsitzende*n oder an dessen bzw. deren Stellvertreter*in sind schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; ihre sonstige Rechte und Pflichten als ordentliches oder förderndes Mitglied bleiben unberührt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn wichtige Gründe für eine solche Entscheidung vorliegen. Der Widerruf ist dem Ehrenmitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt zurzeit für die ordentliche Mitgliedschaft 84 € im Jahr und ist im 1. Quartal des Jahres zu zahlen. Jugendliche bis 18 Jahre sind beitragsfrei.
  2. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, haben einen anteiligen Beitrag zu zahlen, je verbleibendem Quartal ein Viertel.
  3. Bei Austritt, Tod oder sonstigem Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrages.
  4. Für die Berechnung der Beitragsabführung an die Landesorganisation gilt die Anzahl der ordentlichen Mitglieder am 1. Januar des Jahres. Der Abzuführende Beitrag je Mitglied beträgt aktuell 42,-- Euro.