Schwerbehindertenausweis
Für Menschen mit Behinderungen bieten verschiedenste Gesetze eine Reihe von Rechten. Oft können diese nur dann genutzt werden, wenn Betroffene die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch durch einen Schwerbehindertenausweis nachweisen können.
Beantragung
Wer über einen längeren Zeitraum körperlich, geistig oder seelisch stark beeinträchtigt ist, kann bei einem Versorgungsamt den Ausweis beantragen. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der Ausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt Der Antrag kann telefonisch angefordert oder im Internet heruntergeladen werden (https://rp-giessen.hessen.de/schwerbehindertenrecht-antr%C3%A4ge-und-infomaterial).
Versorgungsämter in Hessen
Darmstadt | Tel: 06151 738-0 |
Frankfurt | Tel: 069 1567-1 |
Fulda | Tel: 0661 6207-0 |
Gießen | Tel: 0641 7936-0 |
Kassel | Tel: 0561 2099-0 |
Wiesbaden | Tel: 0611 7157-0 |
Der Ausweis
Angegeben sind der GdB auf der Basis der ärztlichen Unterlagen, sowie Merkzeichen. Diese weisen auf bestimmte Nachteilsausgleiche hin.
Bl – Blind
erhält, wer gesetzlich blind ist.
- Merkzeichen B und H, kostenlose Wertmarke
- kostenlose Reservierung (DB)
- Fahrkarten können im Zug ohne Aufschlag gelöst werden (DB)
- Behindertenparkausweis und Parkplatzreservierung (Wohnung oder Arbeitsplatz)
- weitere Nachteilsausgleiche: bei Lohn-, Umsatz- und Hundesteuer; im Postversand; Kfz-Haftpflichtversicherung; Erlass der Kraftfahrzeugsteuer
TBl – Taubblind
erhalten taubblinde Menschen, wenn Sie wegen der Höreinschränkung einen GdB von 70 und wegen der Sehbehinderung einen GdB von 100 haben. Dies kann bei der Beantragung von taubblindenspezifischen Hilfsmitteln, Rehabilitationskursen und Assistenz hilfreich sein.
- Befreiung vom Rundfunkbeitrag
B – Begleitperson
- kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
- einige Veranstalter (Kino, Theater etc.) erkennen das Merkzeichen auf freiwilliger Basis an
G – Gehbehindert
erhält, wer aufgrund seiner Sehbehinderung mind. mit einem GdB von 70 eingestuft wird.
- 50 % KFZ-Steuerermäßigung (Zulassung auf den Betroffenen) oder Wertmarke für (80,00 € / Jahr) zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV)
- Merkzeichen B
aG – außergewöhnlich Gehbehindert
erhalten körperlich stark mobilitätseingeschränkte Menschen. Blindheit / Sehbehinderung allein berechtigen nicht zu einem aG.
H - Hilflos
erhalten hochgradig Sehbehinderte (Sehvermögen <5%; GdB 100).
- Sehbehindertengeld (Hessen)
- kostenlose Wertmarke (unentgeltliche Beförderung im ÖPNV)
- Merkzeichen B
- KFZ-Steuerbefreiung (Zulassung auf den Betroffenen)
- weitere Nachteilsausgleiche: bei Lohn-, Einkommens-, Hundesteuer und Kfz-Haftpflichtversicherung
RF - Rundfunkgebührenermäßigung
erhält, wer aufgrund seiner Sehbehinderung mind. mit einem GdB von 60 eingestuft wird.
- Ermäßigung der Rundfunkgebühren (mtl. 5,83 €)
- Mtl. Ermäßigung der Telefongebühren (nur Telekom)