Blinden- und Sehbehindertengeld in Hessen

 

Das Blinden- sowie Sehbehindertengeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bzw. Mehrbedarfe, unabhängig von Alter, Einkommen und Vermögen.

 

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz?

 

  • Anspruch auf Blindengeld Als blind gelten Menschen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch bei beidäugiger Prüfung nicht mehr als 2 % (=0,02) beträgt.
  • Anspruch auf Sehbehindertengeld Als hochgradig sehbehindert definiert das Gesetz Menschen, die auf keinem Auge und bei beidäugiger Prüfung eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 % (0,05) besitzen.
  • Anspruch auf Taubblindengeld Als taubblind gelten Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Schwerbehinderung von 70 und des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.

 

 

Zum 1. Juli 2024 (turnusmäßige) Erhöhung des Blinden- und Sehbehindertengeldes:

 

 

Blindengeld

Volljährige 757,04 €
Minderjährige 440,90 €
   

Sehbehindertengeld

Volljährige 227,11 €
Minderjährige 132,27 €

komplette Übersicht aller Zahlungen ab 1. Juli 2024:

Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII
    01.07.2023           01.07.2024  
BL 0 - 18 Jahre          421,61 €               440,90 €  
BL ab Vollendung 18. Lj.          841,77 €               880,28 €  
        
BL in Einrichtung 0 - 18 Jahre         210,81 €               220,45 €  
BL in Einrichtung 0 - 18 Jahre (Selbstzahler)        421,61 €               440,90 €  
BL in Einrichtung ab Vollendung 18. Lj.50% v. BL        420,89 €               440,14 €  
BL in Einrichtung ab Vollendung 18. Lj. (Selbstzahler)        841,77 €               880,28 €  
        
Blindengeld auf Grundlage LBliGG
    01.07.2023           01.07.2024Aufstockung 
BL 0 - 18 Jahre          421,61 €               440,90 €  
BL ab Vollendung 18. Lj.          723,92 €               757,04 €    123,24 €=  880,28 €
SB 0 - 18 Jahre          126,48 €               132,27 €  
SB ab Vollendung 18. Lj.          217,18 €               227,11 €  
        
BL in Einrichtung 0 - 18 Jahre         210,81 €               220,45 €  
BL in Einrichtung 0 - 18 Jahre (Selbstzahler)        421,61 €               440,90 €  
BL in Einrichtung ab Vollendung 18. Lj.         361,96 €               378,52 €     61,62 €=  440,14 €
BL in Einrichtung ab Vollendung 18. Lj. (Selbstzahler)        723,92 €               757,04 €     123,24 €=  880,28 €
        
SB in Einrichtung 0 - 18 Jahre          42,16 €                 44,09 €  
SB in Einrichtung 0 - 18 Jahre (Selbstzahler)        126,48 €               132,27 €  
SB in Einrichtung ab Vollendung 18. Lj.          72,39 €                 75,70 €  
SB in Einrichtung ab Vollendung 18. Lj. (Selbstzahler)        217,18 €               227,11 €  
        
        
Gehörlosengeld  164,96 €172,51 €  
GHG in Einrichtungen  82,48 €86,25 €  
        
       
 

Gekürztes Blinden- und Sehbehindertengeld

Das Sehbehinderten- und Blindengeld wird gekürzt, wenn Leistungen der Pflegeversicherung oder Leistungen von einem anderen öffentlich-rechtlichen Träger (Pflegekasse, Sozialamt, Krankenversicherung) bezogen werden.

 

 

Höhe des Taubblindengeldes

Taubblinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein monatliches Taubblindengeld in Höhe von 1514,08 €.

 

 

Beantragung von Blinden- bzw. Sehbehindertengeld in Hessen

Sie schicken eine augenfachärztliche Bescheinigung (ausgefüllt vom Augenarzt) mit einem Antrag auf Gewährung von Blinden- / Sehbehindertengeld an den Landeswohlfahrtsverband (LWV):

Landeswohlfahrtsverband Hessen

Kölnische Str. 30

34117 Kassel

Anträge und Hilfen beim Ausfüllen erhalten Sie beim LWV Hessen oder beim BSBH.

Rückfragen beim LWV unter: Tel.: 0561 1004-0

 

 

 

Krankenhausaufenthalte

Alle Krankenhaus- / Reha-Aufenthalte und Heimeinweisungen müssen beim LWV gemeldet werden. Dies gilt auch für stationäre und ambulante Augenoperationen / Behandlungen (insbesondere, wenn sich dadurch die Sehfähigkeit verändert hat). Ein Anruf oder formloses Schreiben genügt zunächst. Bei längeren Krankenhausaufenthalten kann das Blindengeld gekürzt werden.

 

 

Aufstockende Blindenhilfe

In Hessen ist das Blindengeld niedriger als die Blindenhilfe (§ 72 SGB XII). Der Differenzbetrag zwischen dem Landesblindengeld und der Blindenhilfe kann zusätzlich als "aufstockende Blindenhilfe" beantragt werden. Da es sich um eine Sozialhilfeleistung handelt, werden vor der Bewilligung Einkommen und Vermögen geprüft.

Sehbehindertengeldempfänger erhalten keine Blindenhilfe.

 

 

 

Ein besonderer Dank gilt unseren Mitgliedern!

Durch Unterstützung unserer Mitglieder sorgen wir als Selbsthilfeorganisation nicht nur für den Erhalt und Ausbau des hessischen Landesblindengeldgesetzes (LBliGG) sondern machen uns als Selbsthilfeorganisation für die verschiedensten politischen als auch gesellschaftlichen Themen in Hessen stark.

 

„Das was wir in Hessen erkämpft haben“, so unser 1. Vorsitzender Frank Schäfer, „müssen wir aber auch verteidigen und je mehr Mitglieder wir sind, umso mehr sind wir politisch legitimiert und können mitreden“. Mit jedem Mitglied mehr wächst unser Einfluss auf Politik und Gesellschaft: Unsere Anliegen werden nicht nur mehr wahr - sondern auch ernst genommen!

Eine Mitgliedschaft im BSBH lohnt sich allein schon deshalb!

 

Eine BSBH Mitgliedschaft bietet aber auch noch viele andere Vergünstigungen! Durchstöbern Sie gern einmal in Ruhe unsere Website! Bei Fragen können Sie sich auch gern an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesgeschäftstelle wenden!

(Stand Juni 2024 PK)