Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz (HessBGG)

Mit dem Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 14.12.2009 (GVBl S. 729), das am Tag darauf in Kraft trat, wurden einige Verbesserungen vorgenommen. Karl-Thomas Drerup, Rechtsreferent des DBSV, hat die wichtigsten Änderungen zusammengestellt und teilweise mit anderen Behindertengleichstellungsgesetzen verglichen.

  1.  Der Begriff der "Benachteiligung" (§4) wurde wie folgt erweitert: "Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn Menschen mit Behinderungen die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel verweigert wird." Mit dieser Formulierung soll insbesondere dem Interesse der Blindenführhundhalter Rechnung getragen werden, sich möglichst überall mit ihrem Hund bewegen zu dürfen. Mit der vorliegenden Regelung ist zwar noch nicht ein unmittelbar einklagbarer Anspruch auf freie Passage für jeden Blindenführhund geschaffen. Aber immerhin kann von den im Gesetz angesprochenen Behörden und Dienststellen verlangt werden, dass sie darauf "hinwirken", dass es in ihrem Bereich zu keiner Benachteiligung in Form dieser speziellen Zugangsverweigerung kommt. Wie dieses "Hinwirken" geschieht, liegt im Ermessen der Behörde. Eine wortgleiche Regelung gibt es bereits in Brandenburg, aber auch nur dort. Praktisch dasselbe, aber eher verhalten formuliert, ist im BGG von Nordrhein-Westfalen geregelt. Dort heißt es im Zusammenhang mit dem Begriff der "Barrierefreiheit", dass beim Zugang zu gestalteten Lebensbereichen "die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig" ist. Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang noch auf die EG-Richtlinie über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Dort heißt es, dass "entsprechende Vorkehrungen" getroffen werden, wenn der "Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich" ist, ferner, dass der anerkannte Begleithund in der Kabine befördert wird - "vorbehaltlich der nationalen Vorschriften". Diese sehr speziellen Regelungen verschaffen einen Anspruch auf Hilfeleistungen, der aber ebenfalls nicht mit einem einklagbaren Rechtsanspruch gleichgesetzt werden darf; hier gibt es aber immerhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer "Durchsetzungsstelle".
  2. Bei der Regelung über die Gestaltung von Bescheiden von Vordrucken (§ 12) werden in beiden Absätzen neben den "blinden und sehbehinderten Menschen" ausdrücklich auch die "taubblinden" genannt. Das ist zwar keine Ausweitung des bisherigen Norminhalts - die Taubblinden waren selbstverständlich schon miterfasst - , aber es ist eine Geste, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die spezifische Situation der Taubblinden Beachtung verdient. Im BGG von Nordrhein-Westfalen werden die Taubblinden im Zusammenhang mit der Verwendung der Gebärdensprache genannt (was m. E. auch näher liegt); in den Gleichstellungsgesetzen der anderen Länder finden sie keine Erwähnung.
  3. Die Regelung über die Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 14) wurde - in Anlehnung an die Regelung auf Bundesebene (§ 1 BITV) auf die Auftritte im Intranet ausgeweitet (also keine Begrenzung auf das Internet). Dies ist inzwischen auch in den meisten anderen Bundesländern so formuliert (oder man spricht übergreifend von "Online-Auftritten").
  4. Speziell für Hessen sind die neu eingeführten §§ 8a und 8b von Bedeutung: Der Abs. 1 des § 8a soll bewirken, dass viel stärker als bisher die Belange Behinderter in Förderprogrammen und anderen Planungen und Konzepten berücksichtigt werden. Denn wird die Berücksichtigung in der Planung versäumt, so ist es oft schon zu spät. Erforderlich ist aber auch, dass die Interessenvertretung der Behinderten gestärkt, und dass die Beratungs- und Versorgungsstruktur noch verbessert wird. Dies wird in § 8a Abs. 2 und in § 8b zugesagt. Abzuwarten ist, wie die Zusagen konkret umgesetzt werden. Zugesagt wird ferner "Unterstützung der Hilfen auch im Rahmen des persönlichen Budgets (...) mit dem Ziel, die Hilfen personenzentriert auszurichten" und "des Bürgerengagements".
  5. Die Unterstützung der hör- oder sprachbehinderten Eltern im Hinblick auf die Förderung ihrer Kinder erfolgte bisher nur dann, wenn die Kinder nicht ebenfalls hör- oder sprachbehindert waren. Diese fast schon skurril anmutende Einschränkung - danach gibt es keine Probleme, wenn beide Generationen hör- oder sprachbehindert sind - wurde abgeschafft.
  6. In der Regelung zur Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr wurde der Ausdruck "im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten" ersetzt durch "soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist". Diese Formulierung taucht auch in 4 anderen Landesgleichstellungsgesetzen auf. 

Weitere Änderungen des Hessischen BGG betreffen die Wahl des Behindertenbeauftragten, die Berichtspflicht über die Gleichstellungsbemühungen der kommunalen Gebietskörperschaften, die Geltungsdauer des geänderten Gesetzes bis Ende 2014.

Das Hessische Behindertengleichstellungsgesetz in der derzeit gültigen Fassung vom 14.12.2009 kann auf unserer Internetseite www.bsbh.org unter den folgenden Links heruntergeladen werden.

Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG vom 14. Dezember 2009

  1. (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 14. Dezember 2009 als Microsoft Word-Dokument
  2. (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 14. Dezember 2009 als RTF
  3. (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) vom 14. Dezember 2009 als PDF