In Hessen gibt es Blindengeld für hochgradig sehbehinderte und für blinde Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben. Die Einstufung ergibt sich aus dem verbliebenen Sehvermögen, das bei der Antragstellung nachgewiesen werden muss. Beim Blindengeld für blinde Menschen darf das Restsehvermögen nicht mehr als 2 % betragen, beim Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen nicht mehr als 5 %.
Blinde Menschen aus Hessen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Blindenhilfe (u. a. Aufstockungsleistung) erhalten. Diese ist eine Sozialhilfeleistung und abhängig von Einkommen und Vermögen.
Auf unserer Website sind aktuellen Beträge zur Blindengelderhöhung zu finden:https://www.bsbh.org/beratung-information/tipps-informationen/nachteilsausgleiche/blinden-und-sehbehindertengeld/