Schwerbehinderten-Ausweis

Wozu dient er?

Schwerbehinderten stehen von Gesetzes wegen einige Leistungen und Hilfen zu – Nachteilsausgleiche. Um sie nutzen zu können, benötigt man den Schwerbehindertenausweis.

Wer gilt als schwerbehindert?

Wer nachweisen kann, über einen längeren Zeitraum körperlich, geistig oder seelisch stark beeinträchtigt zu sein. Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der höchstmögliche Grad beträgt 100, der Ausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt.

Wo wird der Ausweis beantragt?

Beim für den Wohnsitz zuständigen Amt für Versorgung und Soziales in:

Darmstadt: Tel.: 06151-738-0
Frankfurt: Tel.: 069-15 67-1
Fulda: Tel.: 0661-6207-0
Gießen: Tel.: 0641-7936-0
Kassel: Tel.: 0561-2099-0
Wiesbaden: Tel.: 0611-7157-0

Wie wird der Antrag gestellt?

Man fordert beim Versorgungsamt ein Formular an und trägt dort seine Krankheiten und deren Folgeerscheinungen ein, sowie die Adressen der im letzten halben Jahr aufgesuchten Ärzte und Kliniken. Vorhandene Unterlagen über Untersuchungsergebnisse beifügen! Bei Blinden- oder Sehbehindertengeldempfängern genügt eine Kopie des LWV-Bescheides.

Was steht im Schwerbehindertenausweis?

Angegeben sind der Grad der Behinderung (GdB) auf der Basis der ärztlichen Aussagen und Unterlagen, sowie 6 spezielle Merkzeichen je nach Grad und Art der Behinderung. Die Merkzeichen weisen auf bestimmte Sozialleistungen hin. Sie werden – bis auf die Ausnahme „B“- auf die Rückseite des Ausweises gestempelt. Blindheit hat z.B. das Zeichen "Bl" (blind), Sehbehinderung „G“ und „B“.

Wozu berechtigen die Merkzeichen?

Merkzeichen „RF“

  1. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (nicht für den Kabelanschluss!). Ein entsprechender Antrag ist an die Gebühreneinzugszentrale GEZ in 50 656 Köln zu stellen. Tel.: 018 05 - 01 65 65. Man bekommt ihn beim Versorgungsamt. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.
  2. Monatliche Ermäßigung der Telefongebühren von ca. 7 €. Entsprechende Anträge in T-Punkt Servicestellen oder beim Telekom Kundendienst (Tel.: 0 800 - 33 0 1000).

Merkzeichen „RF“

erhält, wer aufgrund seiner Sehbehinderung mit einem GdB von 60 oder mehr eingestuft wird.

Merkzeichen „G“ („B“)

oder

Damit kann man umsonst im öffentlichen Nahverkehr in allen Städten und Verkehrsverbünden Deutschlands fahren. (Regionalbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Busse).

Merkzeichen „G“ erhält, wer aufgrund seiner Sehbehinderung mit einem GdB von 70 oder mehr eingestuft wird.

Hinzu kommt das „B“ für „Notwendigkeit ständiger Begleitung“ auf der Vorderseite des Ausweises. Das bedeutet kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson im deutschen öffentlichen Nah- und Fernverkehr (nicht in Sonderzügen) und auf einigen innerdeutschen Flügen.

Es handelt sich aber nicht um eine Verpflichtung zur Mitnahme einer Begleitperson.

Merkzeichen „H“

  1. kostenlose Wertmarke zur Nutzung öffentlichen Nahverkehrs
  2. völlige KFZ-Steuerbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist.
  3. weitere Steuervorteile:
    absetzungsfähiger Pauschalbetrag von 3700, - € wegen außergewöhnlicher Belastungen, absetzungsfähige Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bis zu 924, - €.
    absetzungsfähiger Pauschalbetrag von 695 € für KfZ-Halter.

Merkzeichen „H“ erhalten hochgradig Sehbehinderte mit einem Sehvermögen 5% und weniger auf dem besseren Auge.
Sie haben in Hessen auch Anrecht auf Sehbehindertengeld.

Merkzeichen „Bl“

Behindertenparkausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen etc. (Antrag ans jeweilige Ordnungsamt)

  1. Parkplatzreservierung in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes (Ordnungsamt)
    - auch wenn man nicht selbst Halter eines Kraftfahrzeugs ist -
  2. gebührenfreie Reservierung bei Bahnreisen (auch für die Begleitperson)
  3. kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson im internationalen Bahnverkehr
  4. Fahrkarten können im Zug ohne Bordpreisaufschlag nachgelöst werden.

Bl erhält, wer dem Gesetz nach als blind gilt (Sehvermögen 2 % und weniger).
Blindengeldbezieher haben immer Anrecht auf „Bl“!

Merkzeichen „aG“

„Außergewöhnliche Gehbehinderung“ erhalten nur körperlich stark mobilitätseingeschränkte Menschen. Blindheit oder Sehbehinderung allein berechtigen nicht zu einem „aG“.

Hinweis:

Besitzer eines Schwerbehindertenausweises, deren gesundheitlicher Zustand sich verschlechtert hat (z.B. durch Sehverminderung) sollten umgehend einen Verschlechterungsantrag (Formular beim Versorgungsamt) stellen, um die ihm zustehenden Merkzeichen zu erhalten.

Dies gilt auch für Sehbehindertengeldbezieher, die noch kein „H“ im Ausweis haben. Dem Antrag ist eine Kopie des LWV- Bescheides beizufügen.

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