Informationen zum Landesblindengeld in Hessen

Wer erhält Blinden- bzw. Sehbehindertengeld?

BLINDENGELD:

Wer auf dem besseren Auge nicht mehr als 2% (= 1/50 = 0,02) sieht.

SEHBEHINDERTENGELD:

Wer auf dem besseren Auge nicht mehr als 5% (= 1/20 = 0,05) sieht.
Gesichtsfeldeinschränkungen können dabei berücksichtigt werden.

Wie hoch ist das Landesblindengeld in Hessen seit dem 1. Juli 2011?

BLINDENGELD

ab 18. Lebensjahr: 528.89 €
Minderjährige (1.-18. Lj): 308.02 €

Heimbewohner ab 18. Lj: 264.45 €
minderj. Heimbewohner: 154.01 €

SEHBEHINDERTENGELD

(30 % des Geldes für Blinde)
ab 18. Lj: 158.67 €
Minderjährige (1.-18. Lj): 92.41 €

Heimbewohner ab 18. Lj: 52.89 €
(10% v. Landesblindengeld für Bl.)
minderj. Heimbewohner: 30.80 €

Wie beantragt man Blinden- bzw. Sehbehindertengeld?

Sie schicken eine Augenfachärztliche Bescheinigung (ein doppelseitiges rosa Formular ausgefüllt vom Augenarzt) mit einem Antrag auf Gewährung von Blinden- (bzw. Sehbehindertengeld) an den LWV:

 

Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Kölnische Str. 30
34117 Kassel

 

Das rosa Formular erhalten Sie beim Augenarzt, Anträge und Hilfen beim Ausfüllen beim Sozialamt - auch beim Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen.

Die Gewährung von Blinden- oder Sehbehindertengeld ist in Hessen generell einkommens - und vermögensunabhängig.

Rückfragen beim LWV unter:

Tel.: 0561 - 10 04-0
FAX: 0561 - 10 04-26 50

Muss man Krankenhausaufenthalte melden?

Alle Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalte und Heimeinweisungen müssen beim LWV in Kassel gemeldet werden.
Dies gilt auch für stationäre und ambulante Augenoperationen bzw. Behandlungen. Anruf oder formloses Schreiben genügen zunächst.

Bei längeren Krankenhausaufenthalten bzw. bei Umzügen in ein Heim kann es zu einer Kürzung des Blindengeldes kommen.

Wenn man Leistungen der Pflegeversicherung erhält:

wird das Blinden- bzw. Sehbehindertengeld gekürzt.

Bei häuslicher Pflege - bei Pflegegeld-, Pflegesach- oder Kombinationsleistung betragen die monatl. Abzüge vom Blindengeld in Pflegestufe I:

bei Erwachsenen: 141.00 €
bei Minderjährigen: 70.50 €

in Pflegestufen II und III:

bei Erwachsenen: 176.00 €
bei Minderjährigen: 88.00 €

Abzüge v. Sehbehindertengeld in Pflegestufe I:

bei Erwachsenen: 42.30 €
bei Minderjährigen: 21.15 €

in Pflegestufen II und III:

bei Erwachsenen: 52.80 €
bei Minderjährigen: 26.40 €

Für alle Pflegestufen gilt:

Blinde Heimbewohner erhalten nur noch 50% des vollen Blindesgeldes: 264.45 €

Wesentlich sehbehinderte Heimbewohner erhalten nur noch 10% des vollen Blindesgeldes: 52.89 €

Was ist "Aufstockende Blindenhilfe"?

In Hessen ist seit 01.01.2004 das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe (gemäß § 72 SGB XII).
Der Differenzbetrag zwischen dem Landesblindengeld und der Blindenhilfe kann nach § 72 SGB XII zusätzlich als "aufstockende Blindenhilfe" beantragt werden. (zur Zeit: 86.10 € mtl.)
Dafür muss der Antragsteller Einkommen, Vermögen, persönliche und familiäre Situation, Kosten der Unterkunft, usw. offenlegen und entsprechenden Belege und Nachweise vorlegen.
Für Sehbehindertengeldempfänger gibt es keine aufstockende Blindenhilfe.

"Blindenhilfe" in Höhe v. 614.99 € ist eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII Bundesversorgungsgesetz (BVG) Opferentschädigungsgesetz (OEG) - Sie wird bezogen von Kriegsbeschädigten, deren Hinterbliebenen (Kriegerwitwen), bzw. Opfern von Gewalttaten.

Erhalten ausländische Mitbürger Blindengeld?

Die Gewährung von Blinden/Sehbehindertengeld ist abhängig vom Aufenthaltsstatus:

eine befristete oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis berechtigen zum Empfang von Blindengeld. (auch bei Asylbewerbern)

Der Status der "Duldung" oder "Aufenhaltsgestattung" nicht!

 

Blinden- und Sehbehindertenbund in Hessen e.V.

Eschersheimer Landstraße 80
60 322 Frankfurt

Tel: 069 - 1 50 59 66
Fax: 069 - 1 50 59 677

E-Mail: info@bsbh.org
Web: www.bsbh.org

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