6 Punkte des BSBH zur Landtagswahl

Punkt 1: Erhalt des Hessischen Landesblindengeldgesetzes über den 31.12.2009 hinaus

Das Hessische Landesblindengeldgesetz ist bis 31.12.2009 befristet. Damit der dringend notwendige Nachteilsausgleich für blinde und sehbehinderte Menschen zwecks Finanzierung ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch ab dem Jahr 2010 gewährleistet ist, muss dieses Gesetz in seiner heutigen Fassung verlängert werden.

Stellungnahme der CDU:

Dieser Forderung schließen wir uns voll umfänglich an, dies können Sie auch unserem Wahlprogrammentwurf entnehmen.

Stellungnahme der SPD:

Ihre Forderung unterstützen wir. Das Landesblindengeld ist ein Nachteilsausgleich, der auch über die im Gesetz vorgesehene Befristung hinaus erhalten werden muss. Wir werden das Gesetz - ohne weitere Befristung - verlängern.

Stellungnahme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN:

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat sich bereits in 2003 gegen die damals von der Landesregierung vorgesehene Kürzung des Landesblindengeldes ausgesprochen. Das Blindengeld ist ein unverzichtbarer Bestandteil für die gleichberechtigte Teilhabe blinder Menschen am Leben der Gemeinschaft. Wir sind deshalb der Auffassung, dass das Landesblindengeldgesetz auch über den 31.12.2009 hinaus verlängert werden muss und zwar in der bestehenden Fassung. Allenfalls wäre eine Anpassung des Blindengeldes nach oben zu diskutieren.

Eine Stellungnahme der FDP zu diesem Punkt liegt dem BSBH nicht vor.

Punkt 2: Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz, Einbindung der Kommunen, Inkrafttreten der Barrierefreien Informationstechnik Verordnung (BITV):

Die Regelung des § 9 Abs. 1, wonach die Kommunen von der Umsetzung dieses Gesetzes ausgenommen sind, muss aufgehoben werden. Eine Verbindliche Einbindung der Kommunen in die Umsetzung des Gesetzes ist die einzige Möglichkeit, flächendeckend für den staatlichen Bereich für eine barrierefreie Umwelt zu sorgen und den Verfassungsauftrag (Benachteiligungsverbot) des Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz umzusetzen. Der unverbindliche Prüfauftrag des § 9 Abs. 2 sowie die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 2 Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und Kommunen abzuschließen, haben sich als bei weitem nicht ausreichend erwiesen. Die Bereitschaft der Kommunen, Zielvereinbarungen abzuschließen, ist nach unseren Erfahrungen sehr gering. Dort, wo sich in Richtung Barrierefreiheit in der Vergangenheit schon etwas getan hat, sieht man dieses Instrument eher als bürokratisches Hindernis an. Dort wo ohnehin keine Bereitschaft besteht, gezielt auf eine barrierefreie Umwelt zu achten, besteht auch keine Bereitschaft, Zielvereinbarungen abzuschließen.

Barrierefreiheit ist eine Zukunftsinvestition, betrifft nicht ausschliesslich Menschen mit Behinderung sondern kommt der Bevölkerung allgemein, gerade auch auf Grund der demografischen Entwicklung sehr entgegen. Auch betriebs- und volkswirtschaftlich werden sich heutige Investitionen in die Barrierefreiheit zumindest mittelfristig rechnen.

Das nach über 2 Jahren, nachdem das HessBGG in Kraft getreten ist, die gemäß § 14 Satz 2 zu erlassende Verordnung bezüglich barrierefrei zugängliches Internetangebot der Landesverwaltung immer noch nicht in Kraft getreten ist, ist gerade für blinde und sehbehinderte Menschen, die existentiell von einem barrierefreien Inter- und Intranet abhängig sind, nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist um so unverständlicher, weil auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 2 Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes die "Barrierefreie Informationstechnikverordnung (BITV)" für den Zuständigkeitsbereich des Bundes schon lange in Kraft ist und aus Gründen der Einheitlichkeit der gesetzten Standards eine Übernahme dieser Verordnung durch das Land Hessen angestrebt werden muss.

Ein barrierefreies Internet ist schon deshalb unverzichtbar, weil bereits heute und erstrecht in der Zukunft viele Informationen und Dienstleistungen faktisch nur noch über das Internet zugänglich sind. Ist ein behinderter Mensch von den Informationsflüssen abgeschnitten, ist auch das Ziel eines selbsbestimmten Lebens und einer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kaum noch möglich.

Stellungnahme der CDU:

Wir sehen ebenso wie Sie, dass die Kommunen äußerst schleppend von der Möglichkeit des Abschlusses von Zielvereinbarungen, um Barrierefreiheit vor Ort zu schaffen, Gebrauch machen. Wir teilen Ihre Auffassung, dass Barrierefreiheit eine Investition in die Zukunft ist und daher die Kommunen aufgrund des Drucks der demographischen Entwicklung früher oder später insbesondere im dünner besiedelten Bereich erkennen werden, dass sie in die Barrierefreiheit dringend investieren müssen. Aus diesem Grund werden wir zum aktuellen Zeitpunkt keine Verbindlichkeit des Gesetzes für Kommunen anstreben. Ihr damaliger Vorschlag bei unserem Gespräch, einen landesweiten Kongress einzuberufen, um auf das Thema aufmerksam zu machen und best practice-Beispiele vorzustellen, halten wir immer noch für sehr gut.

Die zu erlassende Verordnung ist nach unseren neuesten Informationen erarbeitet und befindet sich gerade in der Ressortabstimmung vor dem ersten Kabinettsdurchgang.

Stellungnahme der SPD:

Im Rahmen der Beratungen um dieses Gesetz hatte unsere Fraktion einen Änderungsantrag eingebracht, der die Barrierefreiheit auch im Rahmen der kommunalen Einrichtungen sichergestellt hätte. Dies ist leider von der mit absoluter Mehrheit regierenden CDU mit Hinweis auf das angeblich greifende Konnexitätsprinzip abgelehnt worden. Auch die Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände haben sich so geäußert.

An unserer Position, dass die Kommunen einbezogen sein müssen, hat sich seither nichts geändert. Wir sind außerdem der Auffassung, dass das Konnexitätsprinzip hier nicht greift.

Bezüglich der noch immer fehlenden Verordnung in Bezug auf das barrierefreie Internetangebot der Landesregierung würden wir eine parlamentarische Initiative ergreifen. Wir bitten Sie allerdings um Prüfung, inwieweit die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Nr. 6 vom 18.April 2006 veröffentlichte Verordnung für Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen nicht zumindest einen Teil Ihrer Forderungen erfüllt.

Stellungnahme Bündnis 90/Die Grünen:

Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN hatte einen eigenen Gesetzentwurf für ein Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz vorgelegt, mit dem auch die Kommunen zu mehr Barrierefreiheit und gleichberechtigter Teilhabe behinderter Menschen verpflichtet worden wären. Wir haben immer kritisiert, dass das von der CDU-Mehrheit verabschiedete Gesetz die Kommunen nicht mit umfasst. Unsere Prognose, dass die vorgesehenen Zielvereinbarungen nicht greifen werden, hat sich bewahrheitet. Nur ganz vereinzelt haben Kommunen solche Zielvereinbarungen abgeschlossen. Klare gesetzliche Vorgaben müssen dieses völlig wirkungslose Instrument ersetzen.

Völlig unverständlich ist auch, dass die Landesregierung immer noch keine Rechtsverordnung nach § 14 HessBGG erlassen hat. Die bisherige Landesregierung hat schon zweieinhalb Jahre ungenutzt verstreichen lassen, diese Zeit ist für eine bessere Teilhabe blinder Menschen verloren.

Wir halten es für notwendig, dass die technischen Vorgaben der Bundesverordnung auch in Hessen umgesetzt werden. Es wäre völlig unzuträglich, wenn in Bund und Land unterschiedliche Standards gelten würden.

Stellungnahme der FDP:

Auszug aus: FDP-Positionspapier "Politik für Menschen mit Behinderung"

Gleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Hessen, das gemeinsam von FDP und CDU 2004 auf den Weg gebracht worden ist, hat sich in der praktischen Arbeit der Kommunen bewährt. Vor allem die Möglichkeit, durch Zielvereinbarungen zwischen den Interessenverbänden und der öffentlichen Hand Probleme mehr auf kommunaler Ebene zu lösen, wird sehr gut angenommen.

Punkt 3: Ausbau des ÖPNV, Förderung durch das Land Hessen:

Blinde und sehbehinderte Menschen, die selbst nicht Auto fahren können, sind wie andere Menschen mit Behinderung und gesellschaftliche Gruppen zwecks Aufrechterhaltung ihrer Mobilität auf einen flächendeckenden ÖPNV angewiesen. Die im Dezember 2006 wirksam gewordenen finanziellen Kürzungen des Bundes, die durch Landeszuschüsse nur teilweise ausgeglichen wurden,  haben bereits insbesondere in Mittel und Nordhessen, z. B. auf den Strecken Limburg/Lahn - Gießen, Fulda - Gießen und im Großraum Kassel zu drastischen Fahrplanausdünnungen geführt. Ziel in Hessen muss es sein, nicht nur in den Großstädten sondern auch in den ländlichen Gebieten auch außerhalb der Berufsverkehrszeiten einen flächendeckenden ÖPNV vorzuhalten. Hierbei ist u. E. auch in den ländlichen Gebieten ein Zeittakt von zumindest 60 Minuten unverzichtbar.

Der barrierefreie Ausbau des ÖPNV darf durch Mittelkürzungen nicht noch weiter verzögert werden.

Stellungnahme der CDU:

Durch die Kürzungen der Regionalisierungsmittel des Bundes für den ÖPNV gab es in der Tat größere Probleme. Das Land Hessen hat sich bemüht, soweit wie möglich einzuspringen und die Mittel aus dem Landeshaushalt aufzustocken. Damit konnte ein zumindest flächendeckend vernünftiges Angebot aufrechterhalten werden, ohne allzu gravierende Einschnitte hinnehmen zu müssen. Eine komplette 1 zu 1-Übernahme der Kosten ist jedoch aus rein finanziellen Gründen nicht möglich.

Stellungnahme der SPD:

Wir sind wie Sie der Auffassung, dass ein umfassendes, flächendeckendes Angebot an Öffentlichem Personennahverkehr unverzichtbar ist. Dies ist nicht nur für den von Ihnen vertretenen Personenkreis erforderlich, sondern auch für viele andere Bevölkerungsgruppen.

Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Finanzmittel des Landes im Bereich Verkehr nicht einseitig in den Straßenbau umgeschichtet werden.

Stellungnahme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN:

Der verstärkte Ausbau des ÖPNV - möglichst flächendeckend und barrierefrei - ist seit jeher ein vorrangiges Anliegen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. In unserem Landtagswahlprogramm bekennen wir uns zu einem weiteren Ausbau und zur Wiederherstellung bereits eingestellter Linien. Dies würde vor allem denjenigen helfen, die für ihre Mobilität auf einen flächendeckenden ÖPNV angewiesen sind - also auch blinden Menschen.

Eine Stellungnahme der FDP zu diesem Punkt liegt dem BSBH nicht vor.

Punkt 4: Ausbildung - Beruf

Mit der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe, geregelt im SGB II, wurden die bis dahin bestehenden Strukturen bei der beruflichen Integration Arbeitsloser zerschlagen. Für Menschen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind entweder die Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) oder die optierenden Kommunen (OPKN) zuständig. Und dies hat für den Personenkreis der blinden und sehbehinderten arbeitssuchenden gravierende Nachteile, da die Beratungstätigkeit von Mitarbeitern gemacht werden muss, die in der Regel noch nie mit dieser Thematik zu tun hatten. Besonders in den OPKN mussten wir diese Erfahrungen machen.

Gerade für diesen Personenkreis ist hohes, spezielles Fachwissen über die beruflichen Möglichkeiten, die notwendigen blinden- bzw. sehbehindertengerechten Arbeitsplatzausstattungen oder auch ergänzende Leistungen und Hilfen am Arbeitsplatz erforderlich. Auf dieses Wissen, welches bei den Arbeitsagenturen vorhanden war, kann nicht mehr zurückgegriffen werden.

Die Berater in den Argen und OPKN müssen kurzfristig mit dem erforderlichen Know-How ausgestattet werden, um die jeweiligen behinderungsbedingten Erfordernisse Bewerten und zeitnah bescheiden zu können.

Einheitliche Strukturen mit festen Zuständigkeiten für den Personenkreis der Menschen mit Behinderung ist hierfür unerlässlich.

Seit Monaten sind erfreulicher Weise die Zahlen der arbeitslos gemeldeten Menschen rückläufig. Dies gilt allerdings nicht für schwerbehinderte Menschen. Bei diesem Personenkreis sind steigende Arbeitslosenzahlen zu verzeichnen. Die Absenkung der Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderung von 6 % auf 5 % hat ihre Wirkung verfehlt. Neben dem bereits bestehenden Förderprogramm für die hessische Landesverwaltung sollte die hessische Landesregierung zusätzliche Förderprogramme zur beruflichen Eingliederung für schwerbehinderte Menschen auflegen.

Darüber hinaus sollte sich das Land Hessen dafür einsetzen, das die alte Beschäftigungsquote von 6 % wieder eingeführt wird.  Die Absenkung der Beschäftigungsquote auf 5 % hatte das Ziel, die Bereitschaft von Arbeitgebern, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, zu fördern. Da die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderung, wie erwähnt, entgegen des erfreulichen Allgemeintrents weiter steigt, muss festgehalten werden, dass das Ziel, der Verringerung der Arbeitslosigkeit behinderter Menschen mit der Absenkung der Beschäftigungsquote nicht erreicht wurde. Aus diesem Grund besteht kein sachlicher Grund mehr, die Arbeitgeber auf Dauer mit einer abgesenkten Beschäftigungsquote zu belohnen. Eine Wiedereinführung der alten Beschäftigungsquote von 6 % hätte auch noch den positiven Nebeneffekt, dass die Einnahmen der Integrationsämter aus der Schwerbehindertenausgleichsabgabe wieder steigen würden mit der Folge, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung von dort wieder stärker gefördert werden könnte.

Stellungnahme der CDU:

Die Kritik Ihres Verbandes an der Zerschlagung der auf Seiten der Agentur vorhandenen Fachkompetenz und die Verlagerung dieser Aufgaben auf die Träger des SGB II teilen wir. Auch Ministerin Lautenschläger sieht dies sehr kritisch und hat dies auch - leider erfolglos - kritisiert. Aufgrund der von Ihnen geschilderten Verlagerung von Aufgaben auf die Träger des SGB II mussten völlig neue Beratungs-und Vermittlungsstrukturen für behinderte Menschen aufgebaut werden. Dies fiel in den ARGEN leichter, da hier oft auf die erfahrenen Kräfte der BA zurückgegriffen werden musste. Bei denzugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen) war die Situation ungleich schwieriger, da hier in der Regel neues Personal eingestellt werden musste, das naturgemäß eben nicht über das behindertenspezifische Fachwissen verfügte. Mittlerweile wurde das Problem aber in sämtlichen SGB II Trägern angegangen. Die zuständigen Mitarbeiter der Optionskommunen haben sich zu einem entsprechenden Arbeitskreis zusammengeschlossen. Ein Ziel ist die Verbreiterung des Fachwissens z.B. durch die Organisation von Schulungen und kollegialem Austausch. Mit einer Besserung der Situation bei der Vermittlung von arbeitslosen Menschen mit Behinderung ist im Verlauf des Jahres 2007 zu rechnen.

Es ist nicht zutreffend, dass die Vermittlung Schwerbehinderter "stagniert": Die Arbeitslosenquote ist allein im Monat März um 137 auf 11.465 "gesunken" (ohne Optionskommunen) mit der Tendenz "weiter fallend". Hier greift insbesondere auch das Hessische Schwerbehindertenprogramm (HSP), mit dem jährlich über 160 schwerbehinderte Arbeitslose in unbefristete Arbeitsverhältnisse im allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden. Mit dem (neuen) bundesweiten Programm JOB 4000 will Hessen in den nächsten 3 Jahren zusätzliche 90 Arbeitsplätze für besonders betroffene Menschen mit Schwerbehinderung unterstützen. Zusätzlich sollen in diesem Zeitraum mindestens 45 Ausbildungsstellen für Menschen mit Schwerbehinderung durch Prämiengewährung initiiert werden.

Mit Hilfe der Integrationsfachdienste sollen gerade auch der Übergang Schule-Ausbildung/Beruf verstärkt begleitet werden, um Menschen mit Schwerbehinderung in Arbeit zu bringen (geplant sind innerhalb von drei Jahren 300 zusätzliche "Unterstützungsfälle"). Auch die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung in Integrationsprojekten (=Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt -derzeit ca. 54 Projekte mit fast 1500 Menschen mit Schwerbehinderung) ist erfolgreich. Im Bereich der Landesverwaltung ist Hessen mit einer Beschäftigungsquote von 6,83% "Spitze" im Bundesgebiet. Auch im Bereich privater Arbeitgeber steigt die Erfüllungsquote stetig. Mit derzeit 3,8% liegt Hessen damit gut auf einem vorderen bundesweiten Platz. Im Bereich der öffentlichen Arbeitgeber besteht für Hessen mit einer Quote von insgesamt 6,7% ebenfalls Übererfüllung.

Wichtig ist aus unserer Sicht die stärkere Förderung durch die BA und die Wahrnehmung deren gesetzlicher Verantwortung im Bereich Vermittlung/Berufsorientierung. Hier werden Eingliederungsleistungen zurückgefahren, und dass, obwohl durch den immer größer werdenden Personenkreis des SGB II eigentlich mehr Mittel zur Verfügung stehen. Das Land hat hier nur einen bedingten Einfluss.

Eine Anhebung der Beschäftigungsquote auf 6% wäre unseres Erachtens kontraproduktiv, da die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Einstellung sinken würde und das Erreichte konterkarieren würde. Gerade der Bericht der Bundesregierung zu § 160 SGB IX hat verdeutlicht, dass die Bereitschaft der Arbeitgeber, Menschen mit Schwerbehinderung auszubilden, extrem gestiegen ist. Durch die Staffelung der Quote ist ein weiterer Anreiz geschaffen worden.

Stellungnahme der SPD:

Ihre Kritik an den zum Teil unzureichenden Fachkenntnissen in den Argen bzw. bei den optierenden Kommunen können wir nachvollziehen. Wir hoffen aber, dass nach den nun vollzogenen Umstrukturierungen Verbesserungen eintreten werden.

Bezüglich der Beschäftigungsquote für Behinderte werden wir Ihre Anregung an unsere Kolleginnen und Kollegen in der Bundestagsfraktion weiterleiten. Sollten die notwendigen Verbesserungen nicht eintreten, werden wir uns für die einheitliche Zuständigkeit mit entsprechendem Finanzausgleich einsetzen.

Stellungnahme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN:

Wir beobachten seit längerem mit großer Sorge, dass die Qualität der Hilfen für behinderte Menschen im Arbeitsleben seit der Reform der Bundesagentur für Arbeit rapide abgenommen hat. Eine Verbesserung der Beratungsqualität ist daher dringend notwendig. Dies ist allerdings Aufgabe der Bundesagentur und der beteiligten Kommunen, das Land hat nur begrenzte Einflussmöglichkeiten. Im Rahmen der Rechtsaufsicht des Landes über die Argen und die Optionskommunen wollen wir versuchen, eine Verbesserung der Hilfen für behinderte Menschen zu erreichen.

Die Absenkung der Beschäftigungsquote von 6% auf 5% war an die Zusage der Arbeitgeber geknüpft, zusätzliche Arbeitsplätze für behinderte Menschen zur Verfügung zu stellen. Diese Zusage wurde offensichtlich nicht eingehalten. Eine Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtslage muss daher ernsthaft geprüft werden. Eine Initiative des Landes über den Bundesrat muss ebenfalls im Falle eines Regierungswechsels in Hessen in Betracht gezogen werden. Hierbei sind allerdings die Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat zu berücksichtigen.

Stellungnahme der FDP:

Auszug aus: FDP-Positionspapier "Politik für Menschen mit Behinderung"

Die FDP setzt sich für den Fortbestand der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke in Hessen ein. Die schwierige finanzielle Situation, in die diese Institutionen in den letzten Jahren durch eine verfehlte Belegungspolitik durch die Bundesagentur für Arbeit geraten sind, darf in keinem Fall dazu führen, dass die Existenz dieser Einrichtung in Gefahr gerät.

Punkt 5: Erhalt der Zuständigkeiten des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) muss auch in der nächsten Legislaturperiode des Landtags für die Umsetzung des Hessischen Landes-blindengeldgesetzes zuständig bleiben. Auch die Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln im Rahmen der Eingliederungshilfe muss wieder in die zentrale Zuständigkeit des LWV übergehen.

Eine Dezentralisierung der Aufgaben auf die 26 Landkreise und kreisfreien Städte führt, wie die Erfahrungen mit der Dezentralisierung der Arbeitsvermittlung behinderter Menschen gezeigt haben, dazu, dass das für jede einzelne Behindertengruppe erforderliche Fachwissen bei den Mitarbeitern der Kommunen mangels ausreichend hoher Fallzahlen nicht vorhanden ist bzw. nicht aufgebaut werden kann.

Eine zentrale Verwaltungsstruktur hat den Vorteil, dass mehr gleichgelagerte Sachverhalte aus den jeweiligen Behindertengruppen bearbeitet werden müssen und es hierdurch möglich ist, dass sich Mitarbeiter bzw. Sachgebiete auf die Bedürfnisse bestimmter Behindertengruppen spezialisieren können.

Stellungnahme der CDU:

Es gibt keinerlei Überlegungen bezüglich einer Änderung der Zuständigkeit des LWV´s für die Umsetzung des Hessischen Landesblindengeldgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt. Die Dezentralisierung der Aufgaben bezüglich der Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln im Rahmen der Eingliederungshilfe folgt der Systematik des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), da dieses eine klassische ambulante Leistung darstellt, welche der Bundesgesetzgeber der örtlichen Ebene zugewiesen hat. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen diese Aufgaben bereits wahr. Hier sind noch viele Gespräche mit dem LWV und den jeweiligen kommunalen Spitzenverbänden zu führen, bevor eine endgültige Lösung gefunden wird.

Stellungnahme der SPD:

Die SPD ist von den im Landtag vertretenen Parteien die einzige, die sich von vornherein klar und eindeutig zum Erhalt des LWV bekannt hat. Wir wissen um die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeswohlfahrtsverbands und welch großen Nutzen dies für behinderte Menschen darstellt. Eine Dezentralisierung auf die Kreise und kreisfreien Städte werden wir auf keinen Fall mittragen, da dies die Hilfen von der jeweiligen Finanzlage der Kommune abhängig machen würde.

Stellungnahme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN:

Der Landeswohlfahrtsverband ist überörtlicher Sozialhilfeträger und soll als solcher nach der Beschlusslage von Bündnis 90/DIE GRÜNEN auch erhalten bleiben. Er ist darüber hinaus Integrationsamt für Hessen. Daher ist es nahe liegend, auch die Aufgaben nach dem Landesblindengeldgesetz beim LWV zu belassen. Die Diskussion über eine Verlagerung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf die örtlichen Sozialhilfeträger betrifft daher nicht die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz.

Eine Stellungnahme der FDP zu diesem Punkt liegt dem BSBH nicht vor.

Punkt 6: Befreiung blinder und sehbehinderter Studierender von allgemeinen Studiengebühren

Blinde und sehbehinderte Studenten müssen von der generellen Zahlung von Studiengebühren befreit werden. Die heutige Härtefallregelung des § 6 Abs. 5 Nr. 1 Hessisches Studienbeitraggesetz, die eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall auf Grund einer Behinderung ermöglicht,  reicht nicht aus. Art und Schwere einer Blindheit oder Sehbehinderung rechtfertigt eine generelle Befreiung. Häufig wird z. B. das erste Semester dazu gebraucht, dass die Kostenträger über die Finanzierung der notwendigen Hilfsmittel entscheiden, diese geliefert werden und die Betroffenen an den Hilfsmitteln eingearbeitet werden. Darüber hinaus muss sich der blinde oder sehbehinderte Student erst einmal in der neuen Umgebung an der Universität oder Fachhochschule zurecht finden. Häufig hat die Aufnahme eines Studiums einen Umzug des Betroffenen zur Folge, d. h., auch das gesamte Privatleben muss neu organisiert werden.

Darüber hinaus können blinde und sehbehinderte Studenten ihre wirtschaftliche Situation nicht durch die Ausübung sogenannter Studentenjobs verbessern. Angebotene Tätigkeiten wie z. B. Kellnern, Taxi Fahren, im Supermarkt Regale auffüllen oder an der Kasse Dienst tun, Zeitungen austragen oder im Reinigungsdienst tätig sein kommen für  die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung nicht in Frage.

Stellungnahme der CDU:

Das Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes sieht in § 6, Absatz 5 vor, dass die Hochschulen Studierende von der Beitragspflicht befreien, wenn die Erhebung des Beitrages aufgrund besonderer Umstände eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, bei die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung nach § 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation-und Teilhabe behinderter Menschen.

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat im August d. J. an die Präsidentin und die Präsidenten ein Schreiben versandt, wie mit der Befreiung in Härtefällen einer Behinderung nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes zu verfahren ist:

"Sofern der Studierende seine Behinderung und deren studienzeitverlängernden Auswirkungen einmal nachgewiesen hat und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Umstände wahrscheinlich nicht ändern werden, kann die Hochschule von dem Antragserfordernis für jedes folgende Semester absehen und die Befreiung für mehrere aufeinanderfolgende Semester erteilen. Zweckmäßigerweise mit dem Vorbehalt des Widerrufs und der Verpflichtung des Studierenden, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Diese Verfahrensweise kann auch in vergleichbaren Fällen chronischer Krankheiten vorgenommen werden."

Somit kann die Hochschule von dem Antragserfordernis für jedes folgende Semester absehen und die Befreiung für mehrere aufeinanderfolgende Semester erteilen, sofern der Studierende seine Behinderung und deren studienzeitverlängernde Auswirkungen einmal nachgewiesen hat und davon ausgegangen werden kann, dass sich die Umstände wahrscheinlich nicht ändern werden.

Stellungnahme der SPD:

Wie Sie wissen, ist die SPD gegen Studiengebühren und wird das Gesetz unmittelbar nach der Wahl außer Kraft setzen. Wir werden gleichwohl mit dem zuständigen Arbeitskreis Wissenschaft und Kunst darüber beraten, inwieweit wir dennoch jetzt einen Änderungsantrag zum Gesetz in den Landtag einbringen werden.

Stellungnahme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN:

Bündnis 90/DIE GRÜNEN hält die Studiengebühren insgesamt für unsozial. Gerade wirtschaftlich weniger gut gestellte Studierende werden so von einem Studium abgehalten. Das ist auch deshalb unsinnig, weil Deutschland im internationalen Vergleich eher mehr als weniger Studierende braucht. Wir setzen uns daher für die Abschaffung der Studiengebühren insgesamt ein. Damit würde sich eine spezielle Befreiung für behinderte/blinde Studierende erübrigen.

Eine Stellungnahme der FDP zu diesem Punkt liegt dem BSBH nicht vor.

Artikelende - Männchen mit weißem Stock